Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 01. Juli 2021
Gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: TzBfG) kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der bei einem Arbeitgeber angestellt ist, der regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer – Azubis nicht mitgezählt – beschäftigt, vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit, den Umfang dieser sowie die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers sodann zuzustimmen und deren Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen. Wirksam entgegentreten kann der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers lediglich dann, wenn und soweit betriebsbedingte Gründe diesem entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Eine Ablehnung der Verringerung der vom Arbeitnehmer gewünschten Arbeitszeit oder ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit können sich grundsätzlich auch auf eine mehrere Monate umfassende Freistellung beziehen. Dem stehen insbesondere tarifvertragliche Klauseln nicht im Wege, stellt ein Tarifvertrag regelmäßig kein Organisationskonzept im Sinne des Teilzeitrechts, sondern lediglich den rechtlichen Rahmen der geltenden Arbeitszeit dar.
18 Jan
04 Jan
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