Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 14. April 2021
Viele schwangere Frauen und Mütter fragen sich, welcher Urlaubsanspruch Ihnen während des Mutterschutzes sowie der Elternzeit zusteht.
Der Mutterschutz beginnt grundsätzlich 6 Wochen vor der errechneten Geburtstermin des Kindes und endet 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung.
Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter zählen hinsichtlich der Berechnung des ihnen zustehenden Jahresurlaubs gemäß § 17 MuSchG wie die Zeiten ihrer tatsächlichen Beschäftigung. Negativ wirkt sich der Mutterschutz auf den Urlaubsanspruch der schwangeren Frau bzw. Mutter gegenüber ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin nicht aus. Pro Monat Mutterschutz erwirkt die schwangere Frau bzw. Mutter folglich 1/12 des ihr arbeitsvertraglich zustehenden Jahresurlaubs.
Während des Mutterschutzes gilt das sogenannte gesetzliche Beschäftigungsverbot. Dies hat zur Folge, dass sich die schwangere Frau bzw. Mutter für diese Zeit keinen Urlaub nehmen muss. Zudem verfallen bestehende Urlaubsansprüche dieser aufgrund des bestehenden Mutterschutzes auch nicht. Diese bleiben nach der Geburt des Kindes bis zum Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit bestehen. Die schwangere Frau bzw. Mutter muss den ihr zustehenden Urlaub folglich nicht vollständig vor dem Antritt des Mutterschutzes genommen haben. Insbesondere der Urlaubsanspruch, der während des Mutterschutzes entsteht, kann nach der Beendigung der Elternzeit noch bis zum Ende des laufenden oder folgenden Kalenderjahres genommen werden.
Zu berücksichtigen gilt lediglich, dass während der Elternzeit – sofern keine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird – kein neuer Anspruch auf Erholungsurlaub erworben wird, der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin folglich um 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat Elternzeit kürzen kann.
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