Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Rechtsgebiete 01. Juni 2019
Sonntagsruhe ist die gesetzlich geschützte Ruhe am grundsätzlich arbeitsfreien Sonntag.
Die Ruhezeit umfasst anders als bei Werktagen nach den Vorschriften der einzelnen Bundesländer und Gemeinden regelmäßig nicht nur die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr bzw. 07:00 Uhr, sondern den ganzen Tag.
Wer diese Ruhe stört, kann zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. In der Regel handelt es sich hierbei um einen Unterlassungsanspruch, der verhindert, dass vom sogenannten Störer noch weitere Störungen zu Lasten des Betroffenen ausgehen.
Unabhängig hiervon kann gegen den Störer ein Bußgeld wegen Ruhestörung verhangen werden. Dieses beläuft sich nicht selten auf einen dreistelligen Betrag.
In Extremsituationen sowie Wiederholungsfällen kann der Störer durch die zuständige Polizeibehörde sogar aus der eigenen Wohnung verwiesen werden. Dies gilt nicht nur, wenn der Störer Mieter einer Wohnung ist
Ist der Störer Mieter einer Wohnung, muss er unter Umständen sogar mit einer Abmahnung, schlimmstenfalls mit einer Kündigung des Mietverhältnisses rechnen.
Doch was ist überhaupt verboten und was erlaubt? Hier gilt die Faustregel, dass in geschlossenen Räumen die sogenannte Zimmerlautstärke und im Freien 50 Dezibel nicht überschritten werden dürfen. Die Ausübung mancher Tätigkeiten wie Rasenmähen und Heckeschneiden sind laut dem geltenden Bundesimmisionsschutzgesetz sogar ausdrücklich nicht erlaubt.
Werden auch Sie in Ihrer sonntäglichen Ruhe gestört, stellen wir dies für Sie ab. Kontaktiere Sie uns und wir helfen Ihnen in ihrer akuten Lebenssituation.
18 Jan
04 Jan
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