Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Rechtsgebiete 04. Juni 2019
Leben auch Ihre Eltern im Pflegeheim obwohl ihre Einkünfte und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu bezahlen? Dann ist das Sozialamt bestimmt die entscheidende Stütze!
Doch bleibt dies für Sie als leibliches oder adoptiertes Kind Ihrer Eltern nicht ohne Konsequenz, denn der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern Ihnen gegenüber geht mit Bezug der Sozialleistungen gemäß § 94 SGB XII auf das Sozialamt über. Dieses versucht daher, Sie als Kind Ihrer pflegebedürftigen Eltern – und damit auch mittelbar Ihren Ehegatten, sollten Sie über einen solchen verfügen – zu Unterhaltszahlungen heranzuziehen. Denn Ihnen als Kind obliegt die rechtliche Verpflichtung, im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf Ihrer Eltern (und ggfls. auch Schwiegereltern) zu sichern.
Insoweit bittet das Sozialamt Sie gemäß § 1605 BGB zunächst zur Auskunftserteilung und Belegvorlage, um im nächsten Schritt anhand der Ihrerseits übermittelten Daten und Unterlagen eine Unterhaltsberechnung vornehmen zu können.
Das Sozialamt berücksichtigt dabei selbstredend den Ihnen zustehenden Selbstbehalt zur Sicherung Ihres eigenen Existenzminimums sowie die Beiträge zu Ihrer eigenen Altersvorsorge, die vor dem Elternunterhalt grundsätzlich Vorrang genießt.
Praxistipp: Haben auch Sie einen Leistungsbescheid vom Sozialamt bekommen oder wurden von eben diesem zur Auskunftserteilung und Belegvorlage aufgefordert? – Dann lassen Sie den Bescheid von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen und sich kompetent beraten. Nicht selten sind die Leistungsbescheide des Sozialamts fehlerhaft.
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18 Jan
04 Jan
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