Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Familienrecht 11. Oktober 2021
Auch wenn ein fast 16-jähriges Kind bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung einwilligt, bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Elternteilen. Dies entschied nicht zuletzt der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt im Rahmen seines Beschlusses vom 17.08.2021 (6 UF 120/21).
Werden sich die Eltern nicht einig, ob ihr Kind die vorgenannte Schutzimpfung erhalten soll, hat das zuständige Familiengericht auf Antrag eines Elternteils eine Entscheidung zu treffen. Regelmäßig überträgt das zuständige Familiengericht das Entscheidungsrecht im Wege eines sorgerechtlichen Gerichtsverfahrens auf denjenigen Elternteil, der die Impfung seines Kindes befürwortet. Das zuständige Familiengericht orientiert sich dabei an der Empfehlung der Impfung durch die STIKO (= Ständige Impfkommission) sowie dem die Impfung befürwortenden Kindeswillen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff besteht, um insbesondere einen schwerwiegenden Verlauf einer COVID-Erkrankung zu vermeiden.
Das Familiengericht beachtet im Rahmen seiner Entscheidungsfindung neben der Empfehlung der STIKO und des Kindeswillen auch das Verhältnis zwischen dem Nutzen der vorgenannten Impfung und dem Schaden durch eine mögliche COVID-Erkrankung sowie das Kindeswohl. Es berücksichtigt insbesondere, ob bei dem Kind besonderen Impfrisiken bestehen oder nicht.
Hinsichtlich der Empfehlung der STIKO gehen Familiengerichte nahezu übereinstimmend davon aus, dass hinsichtlich dieser nach den sachverständigen Einschätzungen der Nutzen einer Impfung das Impfrisiko überwiegt. Es handelt sich dabei um die Feststellung einer auf Sachverständigenerkenntnissen hierfür eingesetzten Expertenkommission, deren Richtigkeit nicht ohne Weiteres anzuzweifeln ist.
Der Wille des betroffenen Kindes ist im Rahmen der familiengerichtlichen Entscheidungsfindung insoweit zu berücksichtigen, als dass das Kind im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits, mithin zum Nutzen und den Risiken der in Rede stehenden Impfung, bilden kann. Teil der elterlichen Sorge ist es auch, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.
18 Jan
04 Jan
Beratungstermin anfordern
Wobei dürfen wir Sie unterstützen? Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch.