Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 23. April 2021
Nicht selten wollen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in das miteinander eingegangene Arbeitsverhältnis vorzeitig, mithin vor dem Ablauf der regulären Kündigungsfrist, beenden. Dies ist ihnen durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Immer häufiger wird zu diesem Rechtsmittel gegriffen. – Warum? Ganz klar! Gegenüber der Kündigung bringt der Aufhebungsvertrag zahlreiche Vorteile mit sich.
Grundsätzlich ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen dem/der Arbeitgeber*in und dem/der Arbeitnehmer*in jederzeit möglich, ohne dass gesetzlich normierten oder vertraglich vereinbarten Fristen eingehalten werden müssen.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist selbst dann möglich, wenn sich der/die Arbeitnehmer*in in Mutterschutz oder Elternzeit befindet und sorgt sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite für kurzfristige Klarheit und Rechtssicherheit, dass und wann das Arbeitsverhältnis endet. Im Fall der Aussprache einer Kündigung sowie der nicht selten vom/ von der Arbeitnehmer*in eingelegten Kündigungsschutzklage ist dies oftmals ungewiss und muss zunächst durch das zuständige Arbeitsgericht festgestellt werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages trägt folglich zur Sicherheit auf beiden Seiten bei und verhindert regelmäßig die Durchführung eines kostspieligen und zeitaufwendigen Gerichtsverfahrens.
Die Anhörung des Integrationsamts sowie die Beteiligung des Betriebsrates entfallen; ebenso die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Ein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss folglich weder vom/von dem/der Arbeitgeberin noch vom/von der Arbeitnehmer*in angegeben werden. Lediglich zwecks Vermeidung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt sich die Aufnahme des Hinweises, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien betriebsbedingt beendet wird. Darüber hinaus entfällt die Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des/der Arbeitnehmers*in durch den/die Arbeitgeber*in sowie die Durchführung einer Sozialauswahl und einer Interessenabwägung, wie sie im Fall der Aussprache einer Kündigung gegebenenfalls seitens des/der Arbeitgebers*in vorzunehmen sind. Insbesondere Mitglieder des Betriebsrates unterliegen im Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages keinem Sonderkündigungsschutzes.
18 Jan
04 Jan
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