Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Familienrecht 28. Juni 2021
Nicht immer ist der leibliche Vater eins Kindes auch dessen Vater im Rechtssinne. Wenn das zuständige Familiengericht keine andere Entscheidung trifft, ist rechtlicher Vater eines Kindes derjenige Mann, der mit der Mutter des Kindes mi Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, dessen Vaterschaft durch das zuständige Familiengericht positiv festgestellt wurde oder das betroffene Kind wirksam adoptiert hat.
Die Vaterschaftsanerkennung
Wenn ein Kind keinen rechtlichen Vater hat, kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen. Dies ist bereits schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Voraussetzung der Rechtswirksamkeit der Vaterschaft ist die Zustimmung der Mutter. Sollte diese hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung kein elterliches Sorgerecht über das betroffene Kind verfügen, ist dessen Zustimmung erforderlich. Je nach Alter muss sich das betroffene Kind bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärung jedoch durch einen Vormund, seinen gesetzlichen Vertreter, vertreten lassen. Haben die Mutter und ihr Ehemann vor der Geburt des Kindes beim zuständigen Familiengericht die Scheidung der von ihnen gemeinsam eingegangenen Ehe beantragt, so kann ein anderer Mann seine Vaterschaft nur mit der Zustimmung der Mutter sowie ihres Noch-Ehemannes feststellen lassen.
Sowohl die Anerkennungs- als auch die Zustimmungserklärung(en) müssen öffentlich beurkundet werden. Dies kann entweder vor einem Notar oder dem zuständigen Jugendamt geschehen.
Verweigern Mutter und/oder Kind die entsprechende Zustimmungserklärung, kann diese auf Antrag vom zuständigen Familiengericht festgestellt werden.
Die Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung kann bis zu einem Jahr nach ihrer Beurkundung widerrufen werden, wenn sie bis dahin noch nicht rechtswirksam wurde.
Die gerichtliche Feststellung der genetischen Vaterschaft
Grundsätzlich kann die Vaterschaft des genetischen Vaters gerichtlich festgestellt werden. Besteht bereits eine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes, muss bzgl. dieser zuvor ein Anfechtungsverfahren durchgeführt werden.
Der Antrag auf die gerichtliche Feststellung der genetischen Vaterschaft kann sowohl seitens des potentiellen Vaters als auch seitens der Mutter und/oder des Kindes beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann für den potentiellen Vater, wenn das Kind durch eine ärztlich unterstützte, künstliche Befruchtung nach den Regeln des Samenspenderregistergesetztes gezeugt worden ist.
Der Antrag auf gerichtliche Feststellung der genetischen Vaterschaft ist grds. bei demjenigen Familiengericht zu stellen, in dessen Bezirk das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden die rechtlichen Interessen des Kindes durch das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter wahrgenommen.
Um hinreichende Gewissheit über die Vaterschaft des Betroffenen zu erhalten, holt das zuständige Familiengericht regelmäßig ein sogenanntes Abstammungsgutachten ein.
Die Anfechtung der Vaterschaft
Die rechtliche Vaterschaft kann auf Antrag des Mannes, der aufgrund der Ehe mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, oder dessen Vaterschaft familiengerichtlich festgestellt worden ist, auf Antrag des potentiell leiblichen Vaters, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, auf Antrag der Mutter und/oder auf Antrag des Kindes binnen einer Frist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Anfechtungsgründe angefochten werden. Ist das Kind in dem Zeitpunkt, in dem es von den Anfechtungsgründen Kenntnis erlangt, noch minderjährig, beginnt die Frist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Kind seine Volljährigkeit erlangt.
Der leibliche Vater kann die Vaterschaft eines anderen Mannes nicht rechtwirksam anfechten, wenn dieser als rechtlicher Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt bzw. zum Zeitpunkt seines Todes getragen hat.
Der beim zuständigen Familiengericht einzureichende Antrag muss Angaben zum Verfahrensziel, zu den betroffenen Personen, zu den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen sowie zu dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtende von den Anfechtungsgründen Kenntnis erlangt hat, enthalten.
18 Jan
04 Jan
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