Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Familienrecht 01. Februar 2021
Grundsätzlich darf ein Patient vom Arzt nur dann behandelt werden, wenn er in die vorgesehene Behandlung eingewilligt hat. Solange der Patient einwilligungsfähig ist, entscheidet er also selbst, ob er (weiter-)behandelt werden möchte oder nicht. Der Patient kann die Einwilligung zu einer Behandlungsmaßnahme ausdrücklich oder stillschweigend erklären. Aus dem Selbstbestimmungsrecht eines Patienten folgt allerdings nur ein Abwehrrecht, das heißt der Patient kann nicht verlangen, dass ein Arzt eine bestimmte ärztliche Maßnahme durchführt, wenn sie nicht indiziert oder gar kontraindiziert ist.
In einer Patientenverfügung legen Sie für den Fall, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sind, Ihren Wünschen hinsichtlich der künftigen medizinischen Behandlung Ausdruck zu verleihen, fest, welche ärztlichen Maßnahmen ergriffen werden sollen und welche ärztlichen Behandlungen Sie in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation zustimmen bzw. welche Sie ablehnen. Sie legen ebenso präzise wie die jeweils vorzunehmende Maßnahme die Behandlungssituation fest. Die allgemeine Aussage „Ich wünsche keine lebensverlängernde Maßnahmen.“ ist nicht ausreichend.
Im Rahmen der Patientenverfügung können Sie darüber hinaus festlegen, ob Sie im Fall Ihres Ablebens eine Organspende wünschen oder nicht.
Die Patientenverfügung regelt hingegen nicht, welche Personen welche Entscheidungen treffen dürfen und wer dafür Sorge tragen soll, dass Ihr Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Die Auswahl dieser Personen können Sie jedoch in einer Vorsorgevollmacht oder in einer Betreuungsverfügung vornehmen. Mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine Person bestimmen, die Sie in bestimmten Angelegenheiten vertreten soll. Mit der Betreuungsverfügungen können Sie eine Person vorschlagen, die zu Ihrem Betreuer bestimmt werden soll, sollte eine Betreuung notwendig werden.
Die Patientenverfügung muss nicht notariell erstellt oder beglaubigt werden. Die Patientenverfügung muss von Ihnen lediglich schriftlich verfasst, eigenhändig unterschrieben und mit dem jeweiligen Erstelldatum versehen werden. Die eigenhändige Erstellung der Patientenverfügung ist folglich nicht erforderlich. Das Schriftformerfordernis soll vor übereilten und unüberlegten Regelung wahren und das wirklich Gewollte klarstellen.
Darüber hinaus erfordert eine wirksame Patientenverfügung, dass Sie im Zeitpunkt Ihrer Erstellung volljährig und im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte, mithin einwilligungsfähig, sind.
Gerne bin ich Ihnen bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung behilflich. Sprechen Sie mich an.
Wiebke Krause
Rechtsanwältin
Fachanwältin im Familienrecht
18 Jan
04 Jan
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