Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 26. Mai 2020
Eltern eines neugeborenen Kindes, die einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen, haben das Recht, sich für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen zu lassen. Dieser Zeitraum wird Elternzeit genannt. Während dieser besteht zugunsten der Eltern des Kindes ein besonderer Kündigungsschutz.
Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, dürfen von ihrem Arbeitgeber während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Dieses Verbot findet seine Grundlage in § 18 BEEG. Gemäß diesem Gesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von dem Moment an, von dem die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, nicht kündigen. Unter Beachtung der Tatsache, dass eine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt gemeldet werden muss, haben Arbeitnehmer somit exakt eine Woche Zeit, um die Anmeldung ihrer Elternzeit unter dem besonderen Kündigungsschutz durchzuführen.
Der Kündigungsschutz umfasst sämtliche arbeitgeberseitigen Kündigungen; auch die Änderungskündigung. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber die Situation seines Arbeitnehmers ausnutzt und diesen auf einen schlechteren Arbeitsplatz versetzt.
Verstößt der Arbeitgeber gegen das Verbot und kündigt das mit dem Arbeitnehmer eingegangene Arbeitsverhältnis dennoch, so hat der Arbeitnehmer nicht viel zu befürchten, denn die Kündigung ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, seinen Betrieb stillzulegen oder ein strafrechtliches Vergehen seitens des Arbeitnehmers vorliegt.
Arbeitnehmer haben hingegen das Recht, das mit dem Arbeitgeber eingegangene Arbeitsverhältnis zu kündigen. Gemäß § 19 BEEG ist dies mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit hin zulässig. Aber auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ist ihnen durch Ausspruch einer entsprechenden Kündigung möglich.
18 Jan
04 Jan
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