Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Familienrecht 02. Juni 2021
Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme des Jugendamtes zum Schutz eines minderjährigen Kindes oder Jugendlichen. Im Rahmen der Inobhutnahme wird das Kind bzw. der Jugendliche seinem elterlichen Hausstand entzogen und vorübergehend in einer anderen Familie oder Einrichtung untergebracht. Voraussetzung ist eine akute Kindeswohlgefährdung. Diese besteht dann, wenn ohne die vorgenannte Maßnahme von einer dauerhaften Schädigung des Kindes bzw. Jugendlichen auszugehen ist.
Selbstredend prüft der Allgemeine Soziale Dienst des zuständigen Jugendamtes die Gefährdungslage ausführlich und setzt die Eltern bereits während der Prüfung dieser über die Möglichkeit der Inobhutnahme des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen entsprechend in Kenntnis. Stimmen diese der Inobhutnahme nicht zu, kann das Jugendamt diese nur dann vornehmen, wenn zuvor eine familiengerichtliche Entscheidung eingeholt wurde oder eine dringende Gefahr besteht.
Widersprechen die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen der Inobhutnahme durch das Jugendamt, hat dieses unverzüglich das zuständige Familiengericht anzurufen und um eine Entscheidung zu ersuchen. Bis zu eben dieser verbleibt das betroffene Kind bzw. der betroffene Jugendliche jedoch in der Obhut des Jugendamtes.
Die Inobhutnahme eines Kindes bzw. Jugendlichen erfolgt seitens des zuständigen Jugendamtes auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes. Erfolgt dieser lediglich mündlich, sollten die Eltern vom Jugendamt unverzüglich verlangen, dass dieser schriftlich bestätigt wird.
Nicht immer ist es jedoch sinnvoll, gegen eine erfolgte bzw. beabsichtigte Inobhutnahme eines Kindes bzw. Jugendlichen zu widersprechen. Stimmen die Eltern der Inobhutnahme zu, hat dies den Vorteil, dass sie die Personensorge für das Kind bzw. den Jugendlichen behalten und gegenüber dem Jugendamt ihre Kooperationsbereitschaft signalisieren.
Sollten auch Sie von einer Inobhutnahme Ihres Kindes betroffen sein, lassen Sie sich hinsichtlich Ihrer Rechte sowie der Möglichkeiten des weiteren Vorgehens durch einen fachkundige(n) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beraten. Gerne stehe ich Ihnen hinsichtlich der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer familienrechtlichen Interessen jederzeit zur Verfügung.
18 Jan
04 Jan
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