Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Familienrecht 21. April 2021
Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Gabe einer Schutzimpfung für das gemeinsame Kind tragen im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge beide Elternteile zusammen.
Sind die Eltern jedoch hinsichtlich der medizinischen Versorgung ihres Kindes uneinig, muss oft eine gerichtliche Entscheidung her. So entschied nicht zuletzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rahmen seines Beschlusses vom 08.03.2021, Az.: 6 UF 3/21, zugunsten desjenigen Elternteils, der sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (kurz: RKI) orientiert.
Gemäß § 1628 S. 1 BGB entscheidet das örtlich zuständige Familiengericht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge zum Wohl des betroffenen Kindes, wenn sich die Elternteile dessen hinsichtlich einer Angelegenheit, wie zum Beispiel die Gabe einer sogenannten Schutzimpfung, nicht einigen können. Das Familiengericht entscheidet sodann gemäß § 1697 a BGB unter Berücksichtigung des Kindeswohls und überträgt die Entscheidungsgewalt auf denjenigen Elternteil, dessen Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Familiengericht wägt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Folgen der Impfung des Kindes gegen die Folgen einer ausbleibenden Impfung ab. Regelmäßig orientiert es sich dabei an den Empfehlungen des RKI.
Ob zu den bisherigen Schutzimpfungen, zu denen unter anderem die sogenannte MMR-Impfung (Masern, Mumps und Röteln) gehört, künftig auch die Impfung gegen das vorherrschende Corona-Virus zählt, bleibt abzuwarten. Ebenso die Frage nach der sogenannten Impfpflicht im Hinblick auf dieses Virus, wie es bislang lediglich bezüglich der Masern besteht. Mit dieser Frage beschäftigt sich gegenwärtig aufgrund mehrerer Klagen von Eltern das Bundesverfassungsgericht. Bislang ist von dieser Pflicht lediglich in Tschechien zu hören.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Gesundheitsfürsorge, so sprechen Sie mich gerne an. Gerne bin ich Ihnen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen behilflich.
Wiebke Krause
Rechtsanwältin
Fachanwältin
zertifizierte Verfahrensbeiständin
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