Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 21. Januar 2021
Insbesondere aufgrund des neuerlichen Corona-Lockdowns führen immer mehr Arbeitgeber die sogenannte Kurzarbeit ein. Nicht selten kommt es darüber hinaus zur betriebsbedingten Kündigung des Arbeitnehmers.
Vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber jedoch zu prüfen, ob es nicht ein milderes Mittel gibt, als den Arbeitnehmer zu kündigen. Ist ein solches vorhanden, ist die betriebsbedingte Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam.
Wurde die sogenannte Kurzarbeit bereits eingeführt, kann der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers nur darauf stützen, dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens des Arbeitgebers derart verschlechtert hat, dass nicht nur mit einem vorübergehenden, sondern mit dem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers zu rechnen ist. Dies muss der Arbeitgeber im Bestreitensfall durch den Arbeitnehmer im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nachweisen. Solange unklar ist, wie sich die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens des Arbeitgebers entwickeln wird, hat der betroffene Arbeitnehmer gute Chancen, sich mittels einer sogenannten Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen. Dies gilt umso mehr in denjenigen Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Dann hat der Arbeitgeber vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der zu treffenden Sozialauswahl Kriterien der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, dessen Lebensalter, seine Unterhaltspflichten und eine gegebenenfalls bestehende Schwerbehinderung zu berücksichtigen.
18 Jan
04 Jan
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