Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Familienrecht 27. Januar 2021
Sollten Sie aufgrund einer eingetretenen Erkrankung oder Behinderung eine Betreuung Ihrer Person erforderlich werden, können Sie mittels einer sogenannten Betreuungsverfügung eine Peron vorschlagen, die zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Andersherum können Sie in einer Betreuungsverfügung selbstverständlich auch bestimmen, wer gerade nicht Ihr Betreuer werden soll. Das Betreuungsgericht hat diesem Wunsch zu entsprechen, wenn er Ihrem Wohl nicht zuwiderläuft. Tut er dies, ist das Betreuungsgericht nicht an die von Ihnen benannte Person gebunden, sondern kann eine andere, dritte Person zu Ihrem Betreuer bestellen.
Zu unterscheiden ist die Betreuungsverfügung von der Vorsorgevollmacht. Durch diese ermächtigen Sie einen Dritten, Sie in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten, wenn Sie aufgrund Ihres körperlichen, seelischen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage sind, Ihren freien Willen zu bilden oder zu äußern, Sie mithin geschäftsunfähig und/oder nicht einwilligungsfähig sind. Dem von Ihnen Bevollmächtigten obliegt es folglich, an Ihrer Stelle Entscheidungen zu treffen, die Ihrem (potentiellen) Willen entsprechen.
Selbstredend kann die Betreuungsverfügung neben die Vorsorgevollmacht treten. Dies ist insbesondere dann der Fall und durchaus sinnvoll, wenn die Vorsorgevollmacht beispielsweise nicht sämtliche Ihrer Angelegenheit umfasst.
Die Erstellung der Betreuungsverfügung setzt nicht voraus, dass Sie im gegebenen Zeitpunkt geschäftsfähig sind. Dies liegt darin begründet, dass Sie mit der Betreuungsverfügung lediglich Ihre Wünsche und Vorschläge hinsichtlich des zu bestellenden Betreuers äußern.
Ebenso setzt die Erstellung einer Betreuungsverfügung keine besondere Form dieser voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehle ich Ihnen jedoch immer, Ihre Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen. Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
18 Jan
04 Jan
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