Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 18. Juni 2021
Kündigt ein Arbeitgeber das mit dem Arbeitnehmer eingegangene Arbeitsverhältnis, erhält der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig Arbeitslosengeld II (kurz: ALG II), sofern er keine unmittelbare Anschlusstätigkeit findet.
Hatte der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung Elternzeit beantragt und fällt nun das Ende des Arbeitsverhältnisses in die Elternzeit, hat dies mitunter Folgen hinsichtlich der Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Elterngeldes und ALG II.
Elterngeld wird beim Bezug von ALG II hinsichtlich der Berechnung seiner Höhe als Einkommen berücksichtigt. Es wirkst sich regelmäßig bedarfsreduzierend und daher ALG II-mindernd aus. Eine Ausnahme besteht allerdings hinsichtlich des sogenannten Elterngeld-Freibetrages. Diesen erhalten Sie neben dem Bezug des ALG II ohne dass eine entsprechende Anrechnung stattfindet.
Die Höhe des Elterngeld-Freibetrages hängt dabei von der Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers ab, das er vor der Geburt des Kindes bezogen hat. In den Monaten des Bezuges von Basiselterngeld beläuft sich der Elterngeld-Freibetrag auf max. Euro 300,-; in den Monaten des Bezuges von ElterngeldPlus max. Euro 150,-.
Übersteigt das vom Arbeitnehmer bezogene Elterngeld den Elterngeld-Freibetrag, wird der Differenzbetrag auf die Höhe des ALG II bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet mit der Folge, dass das ALG II seiner Höhe nach sinkt. Rechnerisch erhält der Arbeitnehmer folglich das ungekürzte ALG II sowie den Elterngeld-Freibetrag.
18 Jan
04 Jan
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