Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 13. Oktober 2021
Immer häufiger sind in Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlussklauseln enthalten, nach denen alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragsschließenden, mithin des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend gemacht werden.
Der Sinn und Zweck dieser Ausschlussklausel liegt im Erhalt der Rechtssicherheit sowie des Rechtsfriedens. Nach Ablauf der sogenannten Ausschlussfrist kann ein Vertragspartner Ansprüche gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner nicht mehr rechtswirksam geltend machen. Durch die Ausschlussklausel erhalten folglich beide Vertragspartner die Sicherheit, dass nach dem Ablauf der Ausschlussfrist keinerlei Ansprüche des jeweils anderen Vertragspartners mehr auf sie zukommen.
Selbstredend ist die Wirksamkeit der Ausschlussklausel an entsprechende Voraussetzungen gebunden. So gilt sie beispielsweise nicht für die Entrichtung des sogenannten Mindestlohns. Enthält die Ausschlussklausel keine entsprechende Ausnahmeregelung, ist sie unwirksam. Für ihre Wirksamkeit sollte die Ausschlussfrist auch die Zeitspane von drei Monaten nicht unterschreiten und Ansprüche wegen vorsätzlichen Handelns explizit ausnehmen. Tut sie dies nicht, ist sie aufgrund eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies entschied nicht zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen seines Urteils vom 25.02.2021, Az.: 8 AZR 171/19. Gemäß § 202 Abs. 1 BGB darf die Verjährung von Ansprüchen wegen eines vorsätzlichen Handelns nicht im Voraus durch ein Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden. Ein derartiges Rechtsgeschäft stellt der Abschluss eines Arbeitsvertrages dar.
Die Unwirksamkeit einer derartigen Ausschlussklausel ist dabei nicht nur dann anzunehmen, wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf eben diese beruft. Auch der Arbeitgeber als sogenannter Verwender der Ausschlussklausel kann sich auf die Unwirksamkeit eben dieser berufen.
Bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen ist mithin größte Sorgfalt zu wahren. Insbesondere bei der Formulierung und der Verwendung einer Ausschlussklausel sollte genau geprüft werden, wann diese wirksam ist und wann nicht.
18 Jan
04 Jan
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