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Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Familienrecht 27. Oktober 2021

Der vorzeitige Zugewinnausgleich

Haben Ehegatten vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag miteinander abgeschlossen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser endet regelmäßig durch den Tod eines Ehegatten oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung. Miteinander verheiratete Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich vorzeitig durchzuführen.

 

Die Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs ist immer dann sinnvoll, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben, zu befürchten ist, dass ein Ehegatte über sein Gesamtvermögen ohne Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten verfügt und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen zu besorgen ist, der andere Ehegatte über einen längeren Zeitraum hinweg seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, über den Bestand seines Vermögens trotz vorliegender Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand seines Vermögen zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Sinn und Zweck der vorzeitigen Durchführung des Zugewinnausgleichs ist mithin der Schutz des Ehegatten vor einem vermögensschädigenden Verhalten des anderen Ehegatten.

 

Der antragstellende Ehegatte muss hinsichtlich der Antragstellung folgendes beachten:

Zum einen herrscht für den Antrag auf Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs vor dem Familiengericht Anwaltszwang.

Zum anderen muss der antragstellende Ehegatte hinsichtlich der Begründung seines Antrages beachten, dass er die von ihm vorzutragenden Umstände hinreichend substantiiert darlegt und unter Beweis stellt. Allein ein von ihm geäußertes Misstrauen der für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1386 Abs. 1 BGB reicht nicht aus. Der antragstellende Ehegatte muss durch aussagekräftige Unterlagen oder Zeugenangaben belegen, dass der andere Ehegatte die ihm obliegenden, wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat. Zu diesen zählen unter anderem die Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem antragstellenden Ehegatten während der Trennungszeit als auch gegenüber gemeinsamen Kindern. Zwar müssen messbare wirtschaftliche Beeinträchtigungen nicht vorhanden sein, es muss jedoch anzunehmen sein, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte auch in Zukunft seinen entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird, mithin eine entsprechende Wiederholungsgefahr hinsichtlich seines Tuns bzw. Unterlassens besteht. Die vom antragstellenden Ehegatten vorzunehmende Prognose muss dabei auf beweisbare Tatsachen gestützt werden. Es muss mehr für eine Fortsetzung des bisherigen Verhaltens des anderen Ehegatten als für eine Änderung seines pflichtwidrigen Verhaltens sprechen. Bloße Vermutungen, dass der andere Ehegatte sein Verhalten künftig nicht ändern wird, reichen nicht aus. Dem steht der klare Wortlaut des § 1386 Abs. 1 BGB entgegen. Anderenfalls würde jede vergangene Pflichtverletzung von vornherein der Annahme einer möglichen Änderung der Verhaltensweise des anderen Ehegatten zu Gunsten des antragstellenden Ehegatten eine positive Prognose für die Zukunft darstellen, aufgrund der dem Antrag auf Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs – im Fall der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – stets stattzugeben wäre mit den entsprechenden, wirtschaftlichen Folgen zu Lasten des betroffenen Ehegatten.

Darüber hinaus sollte der antragstellende Ehegatte den Zeitpunkt der Antragstellung gut überdenken und nicht zu lange abwarten. Grundsätzlich legt der Zeitpunkt der Antragstellung den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens der Ehegatten fest.

Tritt die Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft der Ehegatten vorzeitig aufhebt, in Rechtskraft, tritt automatisch der Güterstand der Gütertrennung ein – sofern die Ehegatten vertraglich keine Gütergemeinschaft vereinbaren. Die Gütertrennung hat zur Folge, dass ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den vorzeitigen Zugewinnausgleich kein Ehegatte am Vermögenszuwachs oder der Vermögensminderung des jeweils anderen Ehegatten partizipiert.

18 Jan

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