Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Arbeitsrecht 19. April 2021
Der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund Krankheit des Arbeitnehmers
Gemäß § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil er in zulässiger Weise von seinem Recht Gebrauch macht.
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, weil dieser (erneut) krank ist und deshalb nicht zur Arbeit erscheint, mag in der Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers zwar eine Sanktion des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zu sehen sein. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB ist seitens des Arbeitgebers jedoch nicht zwangsweise gegeben.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen seines krankheitsbedingten Fernbleibens vom Arbeitsplatz nicht maßregeln. Der Arbeitnehmer übt sein Recht, krankheitsbedingt dem Arbeitsplatz fernbleiben zu dürfen und die seinerseits arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen zu müssen, rechtmäßig aus.
Nimmt der Arbeitnehmer aufgrund der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung einen Verstoß dessen gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB an, so muss er die entsprechenden Umstände darlegen und unter Beweis stellen. Er muss insbesondere vortragen, inwiefern der unmittelbare Zusammenhang zwischen seiner Benachteiligung, hier der Kündigung, und der Rechtsausübung, dem krankheitsbedingten Fernbleiben vom Arbeitsplatz, besteht. Die Rechtsausübung muss dabei der tragende Beweggrund der benachteiligenden Maßnahme darstellen. Dies entschied nicht zuletzt das Landesarbeitsgericht Köln im Rahmen seines Urteils vom 11.12.2020, Az.: 10 SA 551/20.
18 Jan
04 Jan
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