Aktuelle Neuigkeit aus dem Bereich: Familienrecht 19. Juli 2021
Die Realteilung
Gem. § 1 VersAusglG ist jedes dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrecht mit seinem Ehezeitanteil hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten aufzuteilen. Der Ehegatte, der während der Ehezeit ein Versorgungsanrecht erworben hat, hat als Ausgleichsverpflichteter dem anderen Ehegatten als Ausgleichsberechtigtem die Hälfte des Ehezeitanteils zuzuwenden.
Die interne Teilung
Das zu übertragende Versorgungsanrecht wird grundsätzlich auf den Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht des ausgleichpflichtigen Ehegatten besteht, übertragen. Dies erfolgt in der Weise, dass zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und gesichertes Anrecht in Höhe des entsprechenden Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung begründet wird.
In der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt der Ausgleich durch einen sogenannten Zuschlag an Entgeltpunkten. In der privaten Rentenversicherung wird regelmäßig eine beitragsfreie Versicherung gegen eine Einmalzahlung begründet, während der ausgleichsberechtigte Ehegatte in den berufsständigen Versorgungswerken ein Anrecht erhält, das mittels der Rechengrößen vom Versorgungsausgleich und des Barwertfaktors aus dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ermittelt wird.
Die externe Teilung
Die Teilung des Versorgungsanrechts erfolgt in den übrigen Fällen außerhalb des Versorgungssystems, dem das auszugleichende Versorgungsanrecht angehört. Es wird ein Anrecht in Höhe des entsprechenden Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als dem der auszugleichenden Versorgung begründet. Gleichzeitig werden die Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten gekürzt, also in der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Abschlag an Entgeltpunkten.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (VA nach der Ehescheidung)
Wenn Versorgungsanrechte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Zeitpunkt der Ehescheidung nicht ausgeglichen werden können, erfolgt der Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Ausgleichsverpflichtete im Bezug der Rente befindet und auch der Ausgleichsberechtigte versorgungsberechtigt ist. Dem Ausgleichsberechtigten steht ein unterhaltsähnlicher Zahlungsanspruch zu, der sich unmittelbar gegen den Ausgleichsverpflichteten richtet. Dessen Höhe bemisst sich auf den entsprechenden Ausgleichswert der betroffenen Versorgung.
Der Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer
Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet der Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nur dann statt, wenn ein Ehegatte diesen beantragt.
Geringe Differenz zwischen der Ausgleichswerte der Versorgungsanrechte
Besteht zwischen den beiderseitigen, gleichartigen Anrechten der Eheleute nur ein geringer Wertunterschied, steht es gem. § 18 Abs. 1 S. 1 VersAusglG im Ermessen des Familiengerichts, ob dieses den Versorgungsausgleich durchführt oder nicht. Der Wertunterschied ist gem. § 18 Abs. 1 S. 2 VersAusglG gering, wenn er bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße max. 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert max. 120 % der monatlichen Bezugsgröße beträgt.
Bezugsgrößen im Jahr 2021:
bei einer Rente mtl. EUR 32,90 (1% von EUR 3.290 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert EUR 3.948,00 (120% von EUR 3.290 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl. EUR 31,15 (1% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert EUR 3.738,00 (120% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB)
Geringer Ausgleichswert eines Versorgungsanrechtes
Weisen die Versorgungsanrechte nur einen geringen Ausgleichswert auf, soll der Versorgungsausgleich gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht durchgeführt werden. Der Ausgleichswert ist gem. § 18 Abs. 1 S. 2 VersAusglG gering, wenn er bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße max. 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert max. 120 % der monatlichen Bezugsgröße beträgt.
kein Versorgungsausgleich bei Leistung der Versicherungsbeiträge durch einen Dritten
Der Versorgungsausgleich wird darüber hinaus nicht bezüglich solcher Anwartschaften durchgeführt, die auf Zahlungen beruhen, die ein Dritter unmittelbar an den betroffenen Versorgungsträger geleistet hat. In diesem Fall ist das entsprechende Anrecht entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG weder mittels des Vermögens noch durch Arbeitsleistungen des betroffenen Ehegatten begründet worden.
Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der Dritte Zahlungen an den betroffenen Ehegatten geleistet und dieser sie an den entsprechenden Versorgungsträger weitergeleitet hat. Dieser Vorgang steht einer Direktleistung von Beiträgen durch den Dritten an den Versorgungsträger gleich.
Die fehlende Ausgleichsreife eines Versorgungsanrechts
Einem Versorgungsanrecht fehlt es an der erforderlichen Ausgleichsreife, wenn es nach Grund oder Höhe noch nicht hinreichend verfestigt ist, das Anrecht auf eine abschmelzende Leistung gerichtet ist, der Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder das Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.
Die Verrechnung von Versorgungsanrechten
Gemäß § 10 VersAusglG besteht die Möglichkeit, dass ein Versorgungsträger auszugleichende Anrechte der Ehegatten miteinander verrechnet, sofern für beide Ehegatten Anrechte der gleichen Art bei demselben Versorgungsträger bestehen und auszugleichen sind. Die Möglichkeit der Verrechnung besteht nicht für die in den alten und neuen Bundesländern erworbenen Anrechte in der gesetzlichen RV sowie für den Ausgleich von Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen RV und von Anrechten in der knappschaftlichen RV.
18 Jan
04 Jan
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